Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie

Aktuelle Informationen April 2022

Während der Gottesdienste indoor besteht grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr, diese gilt lediglich als Empfelung und nur auf freiwilliger Basis. Außerdem wurde die Höchstgrenze für Teilnehmer bei Gottesdiensten indoor aufgehoben.

Für Gottesdienste outdoor gibt des derzeit keine Beschränkungen mehr.

 

 

Maskenpflicht und Maskenstandard

Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz- oder Stehplatz soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.

Im Falle von Veranstaltungen gilt grundsätzlich die FFP2-Maskenpflicht, auch bei Veranstaltungen im Freien (§ 2 Abs. 2), und auch bei festen Sitzplätzen mit 1,5 m-Abstand

Für Kinder und Jugendliche gelten für den Bereich der Schule oder je nach Lebensalter unterschiedliche Maskenanforderungen. Komplett von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (nur mit Attest). Zwischen dem 6. und dem 16. Geburtstag kann auch bei FFP2-Maskenpflicht eine medizinische Maske getragen werden (dies gilt nur außerhalb der Schule)

Für Gottesdienste gelten besondere Regelungen.

Gottesdienste

Gottesdienst kann immer nach zwei Modellen gefeiert werden, selbst bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 1000 (§ 15); in jedem Fall muss weiterhin ein Infektionsschutzkonzept bestehen. Die möglichen Modelle sind:

Möglichkeit 1: Bei Anwendung von 3G darf ohne Abstandsregelungen mit FFP2-Maske gefeiert werden.
Getesteten Personen stehen gleich: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (§ 4 Abs. 7).
Werden keine 1,5m-Abstände eingehalten, dann muss die Maske durchgehend getragen werden, auch am festen Platz. Zur Eingangskontrolle gehört auch eine Identitätskontrolle (§ 4 Abs. 5).

Möglichkeit 2: Wird die 3G-Regel nicht angewendet, muss mit Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen verschiedener Hausstände gefeiert werden. Am Sitzplatz darf die Maske abgenommen werden. Wir empfehlen dennoch dringend, die Maske aufzubehalten, insbesondere beim Singen. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich danach, wie viele Plätze mit Abstand von 1,5 m vergeben werden dürfen.

Bei für den Gottesdienstunmittelbar vorbereitenden Treffen und Proben (kleine und kurz gehaltene Gesangsproben) sollte die 3G eingehalten werden, ebenso sollten Masken getragen werden. Auch das Proben im Freien oder weit verteilt in der Kirche kann hier mehr Sicherheit bringen.

Singen im Gottesdienst

Grundsätzlich ist Gemeindegesang erlaubt, es wird angeraten, auch dann Masken beim Singen zu tragen, falls diese im Gottesdienst am Sitzplatz abgenommen werden dürfen (also immer dann, wenn 1,5m-Abstände eingehalten sind).

Liturgisches Singen/Sprechen sind ohne Maske mit Mindestabstand 2 m möglich (wo lautes Sprechen ohne Mikrofon nötig ist, weiterhin 4 m). Dies gilt auch für Mitwirkende an der Liturgie.

Gottesdienst kann nach Beschluss des Kirchenvorstandes auch nach 3G+ (PCR-Test), 2G oder 2G+ (Schnelltest oder PCR-Test oder/und Maske), gefeiert werden, also strenger, als es die 15. BayIfSMV vorschreibt. Es besteht weiterhin Maskenpflicht, wenn der 1,5 m-Abstand nicht eingehalten werden kann.

Gottesdienste im Freien: Es bestehen derzeit keine gesonderten Regelungen. Wir empfehlen, dass auch dort der Abstand eingehalten wird und Masken getragen werden.

Abendmahl im Gottesdienst wird als Wandelkommunion mit Mindestabstand 1,5 m ausgeteilt. Wo dies nicht möglich ist, sind gut organisierte Halbkreise denkbar.

Kindergottesdienste und Gottesdienste mit Kindern und ihren Familien können entsprechend den Regelungen für Gottesdienste gefeiert werden.

Für Aussegnungen gilt die Regelung für private Zusammenkünfte zuhause mit den geltenden Kontaktbeschränkungen nach § 3. Für die Durchführung von Bestattungen gelten die Regeln für Gottesdienste. Für anschließende

Außerschulische Bildung und Erwachsenenbildung

Bei einer regionalen Inzidenz von unter 1000 gilt die 2G-Regel. Kinder unter 14 Jahren unterliegen der 2G-Regel hier nicht.  Minderjährige Schüler und Schülerinnen oberhalb dieses Alters unterliegen der 2G-Regel, außer sie üben im Rahmen dieser Zusammenkunft selbst künstlerische, musikalische oder sportliche Aktivitäten aus. Das bedeutet, dass für Kinder unter 14 Jahren Präsenzangebote weiterhin gemacht werden können, ohne dass die 2G-Regel eingehalten werden muss.

Dies bedeutet also, dass die unter dieser Nummer behandelten Zusammenkünfte teilweise möglich sind, teilweise nicht mehr:

Für die genannten minderjährigen Schüler und Schülerinnen oberhalb der Altersgrenze von 14 Jahren heißt das also, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind, dass sie an Präsenzangeboten nur dann teilnehmen dürfen, wenn sie selbst künstlerisch, musikalisch oder sportlich tätig sind, nicht aber, wenn es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, bei der diese Tätigkeiten eine nur untergeordnete Rolle spielen. Auch die Teilnahme als Helfer oder Zuschauer ist ohne 2G-Nachweis nicht möglich.

Bei Chorproben sind die Regelungen für außerschulische und Erwachsenen-Bildung anzuwenden.

Seit dem 22.12.2021 gilt ein neues staatliches Rahmenkonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater.

Die Verantwortlichen für Proben müssen ihr konkretes Infektionsschutzkonzept mit diesem staatlichen Rahmenkonzept in Übereinstimmung bringen.

Das Rahmenkonzept benennt einige Punkte, die im konkreten Konzept zu behandeln sind  z.B. Zugangskontrolle, Mindestabstände, räumliche Verteilung, Lüftung, Probendauer. Zugangsregeln für Beschäftigte gelten auch für „Funktionspersonal“ und für Personen mit einem Honorarvertrag. Bei den Proben entfällt die Maskenpflicht für Teilnehmende soweit und solange dies das aktive Musizieren nicht zulässt, insbesondere beim Spielen von Blasinstrumenten oder bei Gesang.

Bei einer regionalen Inzidenz von über 1000 sind alle Formate in diesen Bereichen in Präsenz untersagt. Dies alles gilt auch für Konfirmandenarbeit, Musikunterricht, Proben von Chören und Posaunenchören.


Kultur- und Gemeindeveranstaltungen wie Kirchenkaffee, Konzerte etc., sofern keine außerschulische Bildung vorliegt

  1. Für diese in der Überschrift genannten Veranstaltungen gilt, somit 2G Plus. Hier ist ein Test unter Aufsicht der Kirchengemeinde direkt vor der Zusammenkunft möglich. Liegt die Inzidenz über 1000, gilt nach § 15 ein Verbot.
     
  2. Die Vermietung von Gemeinderäumen für private Veranstaltungen ist weiterhin möglich. Es bestehen Kontaktbeschränkungen bei diesen privaten Zusammenkünften.  Auf den Verkehrswegen gilt das bestehende Hygieneschutzkonzept. In den vermieteten Räumlichkeiten ist der Mieter für die Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen verantwortlich. Dies sollte der Mietvertrag klarstellen.

 

Bei einer Inzidenz unter 1000 können minderjährige Schülerinnen und Schüler zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten zugelassen werden, jedoch nicht als Zuschauer oder Helfer.

Ausnahmsweise können im Einzelfall Personen vom Veranstalter als Teilnehmende zugelassen werden, die sich nicht impfen lassen dürfen und einen negativen PCR-Test vorlegen. Für eine medizinisches Impfhindernis muss ein ärztliches Zeugnis im Original vorgelegt werden.

Auch bei 2G plus gilt: Beschäftigte oder Ehrenamtliche, die an der Durchführung der Veranstaltung mit Kundenkontakt beteiligt sind bzw. diese leiten, müssen einen 3G-Nachweis beim Betreten vorweisen.

 

 

Aktuelle Einschränkungen ab Januar 2021

Aktuelle Hinweise zu unseren Veranstaltungen ab 21. Januar 2021.

Nach aktuellen Stand möglich:

  • Gottesdienste, sowohl im Freien als auch in Räumen. Hier gelten die bereits bekannten Regen, siehe unten.
  • Proben von Chören und Bands in kleinen Ensembles; jedoch nur unmittelbar vor der Mitwirkung in Gottesdiensten

Folgende Regelungen sind bei Gottesdiensten zu beachten:

  • die Maskenpflicht wurde verschärft durch die Pflicht zum durchgängigen Tragen einer FFP2- oder FFP3-Maske, auch am (Sitz-)Platz und bei Gottesdiensten im Freien
  • Gemeindegesang ist nicht erlaubt. Kleine Gruppen/Bands/Ensembles dürfen singen
  • zwischen Mitgliedern verschiedener Hausstände müssen nun immer 1,5m Abstand eingehalten werden. Bisher durften (bis zu 5) Personen aus zwei Haushalten z.B. direkt nebeneinander sitze
  • Zwischen Gottesdiensten im Freien und Indoor wird nicht mehr unterschieden.

Aktuell nicht möglich sind:

  • Konfirmandenunterricht, Kinder- und Jugendarbeit
  • Emmaus-Kino und Spieletreffs (analog zu den staatlichen Schließungen)
  • Kirchencafé (analog zu den staatlichen Schließungen)
  • Gebetskreis
  • Hauskreise
  • Bastelkreise
  • Gruppen und Kreise außerhalb der Erwachsenenbildung
  • Proben des Modern Gospelchors (Ausnahme: Ensembles)

Aktuelle Einschränkungen im Dezember

Aktuelle Hinweise zu Veranstaltungen im Dezember. (Die konkreten Änderungen durch den Lockdown ab 16. Dezember sind hier noch nicht berücksichtigt.)

Nach aktuellen Stand möglich:

  • Gottesdienste, sowohl im Freien als auch in Räumen. Hier gelten die bereits bekannten Regen, siehe unten.
  • Proben von Chören und Bands in kleinen Ensembles; jedoch nur unmittelbar vor der Mitwirkung in Gottesdiensten

Folgende Regelungen sind bei Gottesdiensten zu beachten:

  • die Maskenpflicht besteht jetzt durchgängig, auch am (Sitz-)Platz
  • Gemeindegesang ist nicht mehr erlaubt. Kleine Gruppen/Bands/Ensembles dürfen singen
  • zwischen Mitgliedern verschiedener Hausstände müssen nun immer 1,5m Abstand eingehalten werden. Bisher durften (bis zu 5) Personen aus zwei Haushalten z.B. direkt nebeneinander sitze
  • Zwischen Gottesdiensten im Freien und Indoor wird nicht mehr unterschieden.

Aktuell nicht möglich sind:

  • Konfirmandenunterricht, Kinder- und Jugendarbeit
  • Emmaus-Kino und Spieletreffs (analog zu den staatlichen Schließungen)
  • Kirchencafé (analog zu den staatlichen Schließungen)
  • Gebetskreis
  • Hauskreise
  • Bastelkreise
  • Gruppen und Kreise außerhalb der Erwachsenenbildung
  • Proben des Modern Gospelchors (Ausnahme: Ensembles)

Aktuelle Einschränkungen für November

Aktuelle Hinweise zu Veranstaltungen während des Teil-Lockdowns. Sofern keine anderslautenden Informationen bekanntgegeben werden, gelten diese bis einschließlich Montag, 30. November.

Nach aktuellen Stand möglich:

  • Gottesdienste, sowohl im Freien als auch in Räumen. Hier gelten die bereits bekannten Regen, siehe unten.
  • Kinderkirche
  • Andachten
  • Konfirmandenunterricht, auch Kinder- und Jugendarbeit ist unter Einhalten der entsprechenden Hygienekonzepte, hierzu bitte Rücksprache mit den Gruppenleitern
  • Proben von Chören und Bands in kleinen Ensembles; in dieser Form auch Mitwirkung in Gottesdiensten

Aktuell nicht möglich sind:

  • Emmaus-Kino und Spieletreffs (analog zu den staatlichen Schließungen)
  • Kirchencafé (analog zu den staatlichen Schließungen)
  • Gebetskreis
  • Hauskreise
  • Bastelkreise
  • Gruppen und Kreise außerhalb der Erwachsenenbildung
  • Proben des Modern Gospelchors (Ausnahme: Ensembles)

Basierend auf dem Update 25 der Empfehlungen des LKR vom 04.11.2020

Aktuelle Einschränkungen ab Oktober

Grundsätzlich gelten bei uns die folgenden Regeln:

Gottesdienste:

  • In Neufahrn versuchen wir, die Gottesdienste durchgängig auf der Pfarrwiese abzuhalten, auch in der kalten Jahreszeit. Bitte achten Sie auf ausreichend warme und wetterfeste Kleidung. Die Gottesdienste werden in aller Regel aufgezeichnet und können im Normal noch am gleichen Tag über unseren Youtube-Kanal abgerufen werden.
  • In Hallbergmoos ist die Emmaus-Kirche entsprechend bestuhlt mit 2er-Sitzgruppen im Erdgeschoss und größeren zusammengehörigen Sitzgruppen für Familien auf der Empore. Bei den Gottesdiesnt Anders wird die Predigt aufgezeichnet und zeitnah in unserem Podcast-Bereich zur Verfügung gestellt.
  • Eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) muss getragen werden, solange sich die Besucher nicht am Platz befinden. Ausnahme: Wem aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder zumutbar ist, ist von der Trageverpflichtung befreit.
  • Körperkontakte sind zu vermeiden, es gilt ein Mindestabstand von 1,5 m, auch beim Betreten und Verlassen der Kirche.
    Markierte Sitzplätze ergeben die Höchstzahl der Teilnehmenden. Ausnahme: Ausgenommen vom Mindestabstand sind Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister. Angehörige eines weiteren Hausstands können vom Mindestabstand ausgenommen werden.
  • Der Abstand des Liturgen beim Sprechen und Predigen ohne MNB muss mindestens 2m betragen, wo lautes Sprechen ohne Mikrofon nötig ist, 4m.
  • Gemeindegesang: bei 1,5m Mindestabstand mit MNB, ab 2 Meter Mindestabstand ohne MNB.
  • Gottesdienste im Freien: Bei 1,5m Mindestabstand wird auch beim Singen am Platz keine MNB benötigt.

Bildungsmaßnahmen, Konfirmandenarbeit:

  • Betrifft alle Gruppen mit feststehenden/angemeldeten Teilnehmern.
  • Zwischen allen Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5m einzuhalten.

Offene Veranstaltungen:

  • Angebote mit unbestimmtem, beliebigem Teilnehmendenkreis sind auf max. 10 Personen begrenzt.
  • Bei überschreiten bestimmter Grenzwerte des 7-Tages-Inzidenzs sind weitere Einschränkungen durch lokale Behörden möglich.

Wir müssen grundsätzlich darauf hinweisen, dass die Teilnahme an unseren Veranstaltungen allen Personen untersagt ist, die aktuell positiv auf COVID-19 getestet oder unter Quarantäne gestellt sind, Atemwegsprobleme (respiratorischen Symptome jeder Schwere) haben, unspezifische Allgemeinsymptome oder Fieber haben oder in den letzten vierzehn Tagen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten gehabt oder sich im selben Raum wie ein bestätigter COVID-19-Fall aufgehalten haben.

Basierend auf dem Update 23 der Empfehlungen des LKR vom 19.10.2020

Angebote für Kinder

Ab sofort gibt es auch einen eigenen Bereich mit Angeboten für Kinder (und ihre Eltern).

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